Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Anwälte zum SGG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland