Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
- 1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle, - 2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind