§ 4 SHStatG

Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.