(1) In der Papierindustrie dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage und des 1. Mai beschäftigt werden mit Arbeiten zur Herstellung
- 1.
von Zeitungsdruckpapier und Maschinenpappe auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 200 m, - 2.
von Schreib-, Druck-, Pack- und Kraftpapier sowie Sonderpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 175 m, - 3.
von Pergamentersatz, Pergamin und ähnlichen Papieren, Zellstoffkarton und Rohpapier für geklebten Karton sowie einseitig glattem Pack- und Kraftpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 110 m, - 4.
von Sonderpapier mit einem Flächenfertiggewicht unter 23 g/qm und technischem Zeichenpapier auf Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von mindestens 75 m, - 5.
von Zellstoffwatte, Toilettenpapier und Textilersatzkrepp mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 350 m/min auf Yankee-Maschinen, - 6.
von Seidenpapier mit einer Arbeitsgeschwindigkeit von mindestens 200 m/min auf Yankee-Maschinen, - 7.
von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschinen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Verbundmaschine hergestellte Papier zu mehr als 75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht.
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 ist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestattet, sofern die Arbeiten oder Hilfsverrichtungen nicht auf einen Werktag verlegt werden können:
- 1.
Antransport der Rohmaterialien vom Betriebslager, - 2.
alle anderen zur Stoffaufbereitung und Papierherstellung unmittelbar erforderlichen Arbeiten, - 3.
Abtransport der Rollen oder Formate zur Lagerung im Zwischenlager.