§ 20 SparSichSaarG - Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen

In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.