Anlage 6 SportbootVermV-Bin2000 - (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung - 2.
Länge <= 15 m - 3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf - 4.
Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen - 5.
Ausrüstung: - a)
Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord - b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist - c)
zulassungsfreie Signalmittel - d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine - e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten - f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 - g)
Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen - h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung - i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben