Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten; - 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; - 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; - 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 5.
die Stimmabgabe; - 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.