§ 16g SprengG 1976 - Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:
- 1.
seinen Namen, - 2.
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und - 3.
die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.
(2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
Anwälte zum SprengG 1976
Rechtsanwalt Sven Walker
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