Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
die EU-Konformitätserklärung, - 2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen, - 3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem, - 4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und - 5.
die Berichte über die Nachprüfungen.
Anwälte zum SprengG 1976
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami