Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
- 1.
sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind, - 2.
sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen, - 3.
für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).