(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater, - 2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, - 3.
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein, - 4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens, - 5.
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder - 6.
eine Untersagung nach § 3f.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder - 2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Anwälte zum StBerG
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