(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
Tod, - 2.
Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, - 3.
rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, - 4.
rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
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