(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
- 1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, - 2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und - 4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Anwälte zum StBerG
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City