Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
- 1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, - 2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 3.
die Generalbevollmächtigten, - 4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie - 5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
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