§ 18 StFachAngAusbV 2023 - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent, - 2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent, - 3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ mit 25 Prozent sowie - 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.