1 | Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen
- b)
- Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten
- c)
- Posteingang und -ausgang bearbeiten
- d)
- Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen
- e)
- Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachen
- f)
- Korrespondenz selbstständig erfassen
- g)
- berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden
- h)
- Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten
- i)
- Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
- j)
- Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
- k)
- Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen
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| | - l)
- die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermitteln
- m)
- Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereiten
- n)
- Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern
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2 | Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhalten
- b)
- Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden
- c)
- unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen
- d)
- Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen
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| | - e)
- Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten
- f)
- Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- g)
- Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermitteln
- h)
- Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen
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3 | Entgeltabrechnungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegen
- b)
- bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten
- c)
- bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
- d)
- Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
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| | - e)
- Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeiten
- f)
- Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermitteln
- g)
- Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellen
- h)
- an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken
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4 | Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten
- b)
- Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln
- c)
- die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen
- d)
- Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen
- e)
- Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln
- f)
- Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstellen
- g)
- Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern
| | 25 |
5 | Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- b)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren
| 5 | |
| | - c)
- Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informieren
- d)
- Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- e)
- Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren
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6 | Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnen
- b)
- Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisen
- c)
- Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachten
- d)
- Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
- e)
- Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten
- f)
- Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleichen
- g)
- Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren
- h)
- Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen
- i)
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen
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7 | Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- steuerrechtliche Vorschriften einhalten
- b)
- steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfen
- c)
- Steuerpflicht prüfen
- d)
- Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln
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| | - e)
- Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellen
- f)
- Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführen
- g)
- Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellen
- h)
- Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden
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15 |
| | - i)
- Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten
- j)
- digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen
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8 | Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen
- b)
- Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
- c)
- betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden
- d)
- Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache
- e)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
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