(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
„Rechtsbewusstes Handeln“ nach § 5, - 2.
„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach § 6, - 3.
„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach § 7, - 4.
„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach § 8.
(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: