(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,
- 1.
welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, - 2.
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und - 3.
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.
(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:
- 1.
die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10, - 2.
den Bescheid nach § 11a und - 3.
den Vermerk eines Prüfers, der - a)
ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und - b)
bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.