§ 50 StromPBG - Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.