StRSaarEG - Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
- Erster Teil
Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht - Zweiter Teil
(weggefallen)-
- Dritter Teil
(weggefallen)-
- Vierter Teil
Besitz- und Verkehrsteuern - Erster Abschnitt
Einkommensteuer - Erster Unterabschnitt
Änderung des Einkommensteuergesetzes - Zweiter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften - § 43 StRSaarEG - Personenkreis
- § 44 StRSaarEG - Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 45 StRSaarEG - Umrechnung von Jahresbeträgen
- § 46 StRSaarEG - Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten
- § 47 StRSaarEG - Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
- § 48 StRSaarEG - Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
- § 49 StRSaarEG - Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
- § 50 StRSaarEG - Rückstellung für Pensionsanwartschaften
- § 51 StRSaarEG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 52 StRSaarEG - Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
- § 53 StRSaarEG - Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau
- § 54 StRSaarEG - Überleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes
- § 55 StRSaarEG - Verlustabzug
- § 56 StRSaarEG - Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
- § 57 StRSaarEG - Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959/60
- § 58 StRSaarEG - Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit
- § 59 StRSaarEG - Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen
- § 60 StRSaarEG - Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 61 StRSaarEG - Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte
- § 62 StRSaarEG - Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen
- § 63 StRSaarEG - Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
- § 64 StRSaarEG - Steuerfreiheit von Familienzulagen
- § 65 StRSaarEG - Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer
- § 66 StRSaarEG - Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Vorliegen einer Betriebstätte
- § 67 StRSaarEG - Behandlung von Organgesellschaften
- § 68 StRSaarEG - Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Körperschaftsteuer - § 69 StRSaarEG - Personenkreis
- § 70 StRSaarEG - Persönliche Befreiungen
- § 71 StRSaarEG - Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr, Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
- § 72 StRSaarEG - Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
- § 73 StRSaarEG - Schachtelgesellschaften
- § 74 StRSaarEG - Nichtabzugsfähige Ausgaben
- § 75 StRSaarEG - Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften für den Veranlagungszeitraum 1959/60
- § 76 StRSaarEG - Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
- § 77 StRSaarEG - Ermäßigung der veranlagten Körperschaftsteuer
- § 78 StRSaarEG - Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
- Dritter Abschnitt
Gewerbesteuer - Vierter Abschnitt
Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz) - Fünfter Abschnitt
Wohnungsbau-Prämien - Sechster Abschnitt
Bergmannsprämien - Siebenter Abschnitt
Umsatzsteuer - Achter Abschnitt
Beförderungsteuer - Neunter Abschnitt
Kraftfahrzeugsteuer - Zehnter Abschnitt
Bewertung - Elfter Abschnitt
Vermögensteuer - Zwölfter Abschnitt
Grundsteuer - § 99 StRSaarEG - Erhebungszeitraum
- § 100 StRSaarEG - Neuveranlagung und Nachveranlagung des Steuermeßbetrages im Saarland
- § 101 StRSaarEG - Steuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau
- § 102 StRSaarEG - Arbeiterwohnstätten
- § 103 StRSaarEG - Überleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes
- Dreizehnter Abschnitt
Erbschaftsteuer - Vierzehnter Abschnitt
Lastenausgleichsabgaben
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Schlußvorschriften