Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1.
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), - 2.
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), - 3.
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), - 4.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), - 4a.
Warnweste (§ 53a Absatz 2), - 5.
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), - 6.
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).