Anlage VIIIa StVZO 2012 - (§ 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)Durchführung der Hauptuntersuchung
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1105 - 1114)
1
Durchführung und Gegenstand der HauptuntersuchungBei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen,
3.
diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen
zu überprüfen.Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.
2
Umfang der HauptuntersuchungDie Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung
2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIIIoder
2.1.2
der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIIIjeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,
2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3
Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
3.1
Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2
Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.
4
UntersuchungskriterienDas Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.
4.1
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf
4.1.1
eine vorgegebene Gestaltung,
4.1.2
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
4.1.3
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
4.1.4
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)
zu erfolgen.
4.2
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf
4.2.1
Beschädigung, Korrosion und Alterung,
4.2.2
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
4.2.3
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
4.2.4
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
4.3
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
4.4
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch Rechenvorgänge impliziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5
Anforderungen an die Durchführung der UntersuchungDie Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass
5.1
keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,
5.2
keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
5.3
die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt
und
5.4
keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen
werden können.
6
Untersuchung
Untersuchungspunkt (Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
Pflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele)
6.1
Bremsanlage
Gesamtanlage
● ● ● ● ● ● ●
Einhaltung von Vorgaben Betriebsbremswirkung Feststellbremswirkung Gleichmäßigkeit Funktion der Dauerbrems- anlage – Auffälligkeiten Abstufbarkeit/Zeitverhalten – Auffälligkeiten Löseverhalten
● ● ●
Hilfsbremswirkung Funktion des automatischen Blockierverhinderers Dichtheit
Einrichtungen zur Energiebeschaffung
●
Füllzeit – Auffälligkeiten
Untersuchungspunkt (Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
Pflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele)
Einrichtungen zur Energiebevorratung
● ●
Zustand – Auffälligkeiten Funktion der Entwässerungseinrichtung
● ●
Zustand Ausführung
Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen
●
Zustand – Auffälligkeiten
●
Zustand
Auflaufeinrichtung
● ●
Zustand – Auffälligkeiten Funktion
● ●
Zustand Ausführung
Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile)
● ● ● ● ● ●
Zustand – Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers Funktion der Abreißsicherung Funktion der selbsttätigen Bremsung Funktion des Löseventils am Anhänger Funktion der Drucksicherung (bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen)
● ● ● ●
Zustand Ausführung Funktion des Bremskraftverstärkers Funktion der Drucksicherung
Radbremse/Zuspanneinrichtung
● ●
Zustand – Auffälligkeiten Funktion
● ● ● ●
Zustand Funktion der Nachstelleinrichtung Einstellung Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse
●
Zustand – Auffälligkeiten
●
Zustand
Kontroll- und Warneinrichtungen
●
Funktion
6.2
Lenkanlage
Gesamtanlage
●
Einhaltung von Vorgaben
Betätigungseinrichtungen
● ● ●
Zustand – Auffälligkeiten Ausführung – Zulässigkeit Funktion der Lenkanlage
● ●
Zustand Lenkkräfte – Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen
●
Zustand – Auffälligkeiten
● ●
Zustand Einstellung
Lenkhilfe
●
Funktion
● ●
Zustand Dichtheit
Lenkungsdämpfer
●
Zustand
6.3
Sichtverhältnisse
Gesamtsystem
●
Einhaltung von Vorgaben
Scheiben
● ●
Zustand – Auffälligkeiten Beeinträchtigung des Sichtfeldes