Anlage XIII StVZO 2012 - (§ 34a Absatz 3)Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
- a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen: - 1.
68 kg als Personengewicht, - 2.
544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen, - 3.
100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume, - 4.
75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
- b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.