(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
- 1.
embryonale Stammzellen einführt oder - 2.
embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Anwälte zum StZG
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
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