(1) Zuständige Behörde ist eine durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestimmende Behörde aus seinem Geschäftsbereich. Sie führt die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Verwaltungsaufgaben des Bundes durch und untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Die bei der Erfüllung von Auskunftspflichten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehenden eigenen Aufwendungen des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Anwälte zum StZG
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin & Mediatorin Anne-Kathrin Gröninger
49716 Meppen