§ 5 SVBezGrV 2014 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20121,1785
20141,1873”.