Art 13 SVwHKVorRV - Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten Mitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das Büro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigten haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzuhalten.