§ 4 SVZustAnO - Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.