Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder - 2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.
Anwälte zum TabakerzG
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