Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
- 1.
die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen, - 2.
die Einstufung von Tierarzneimitteln, - 3.
die Kategorisierung von Tierarzneimitteln, - 4.
das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung, - 5.
die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels, - 6.
den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist, - 7.
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags, - 8.
die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel, - 9.
die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und - 10.
den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.