die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
b)
pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
c)
das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
d)
die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e)
die Nutzungsart der behandelten Tiere,
f)
die Anzahl der behandelten Tiere,
g)
die Anzahl der Behandlungstage und
h)
die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,
8.
Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1).