(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch
- 1.
Reinigen, - 2.
Waschen, - 3.
Detachieren, - 4.
Bügeln, - 5.
Pressen, - 6.
Mangeln, - 7.
Färben, - 8.
Ausrüsten.
(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie, - 2.
Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern, - 3.
Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien, - 4.
Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen, - 5.
Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, - 6.
Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, - 7.
Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten, - 8.
Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit, - 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, - 10.
Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, - 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien, - 12.
Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen, - 13.
Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen, - 14.
Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung, - 15.
Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung, - 16.
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung, - 17.
Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses, - 18.
Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung, - 19.
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs, - 20.
Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen, - 21.
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen, - 22.
Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung, - 23.
Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche, - 24.
Durchführen der Endkontrolle, - 25.
Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.