§ 18 TfPV - Nicht bestandene Prüfung

Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.