Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern,
- 1.
die Prüfungstermine mitzuteilen, - 2.
über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben, - 3.
ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und - 4.
Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.