(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat, - 2.
das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und - 3.
folgende Dokumente dem Antrag beifügt: - a)
eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung, - b)
Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen, - c)
eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat: - aa)
eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder - bb)
eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen
und - d)
eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet.