TfV - Triebfahrzeugführerscheinverordnung
- Erster AbschnittAllgemeines
- Zweiter AbschnittErteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- Dritter AbschnittEinsatz als Triebfahrzeugführer
- Vierter AbschnittAnerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
- § 14 TfV - Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14a TfV - Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 14b TfV - Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14c TfV - Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 14d TfV - Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
- § 15 TfV - Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15a TfV - Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 15b TfV - Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15c TfV - Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 16 TfV - Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 16a TfV - Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
- § 16b TfV - Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 17 TfV - Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
- § 18 TfV - Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
- Fünfter AbschnittKontrollen und Ordnungswidrigkeiten
- § 19 TfV - Kontrollen durch die zuständige Behörde
- § 19a TfV - Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
- § 19b TfV - Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
- § 19c TfV - Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 20 TfV - Ordnungswidrigkeiten
- Sechster AbschnittSchlussbestimmungen
- § 21 TfV - Übergangsvorschriften
- § 22 TfV - Anwendungsbestimmungen
- Anlage 1 TfV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
- Anlage 2 TfV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
- Anlage 3 TfV - (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)Muster eines vorläufigen Führerscheins
- Anlage 4 TfV - (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)Medizinische und psychologische Anforderungen
- Anlage 5 TfV - (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- Anlage 6 TfV - (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 7 TfV - (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 8 TfV - (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsmethode
- Anlage 9 TfV - (zu § 10 Absatz 2 und 3)Register der Triebfahrzeugführerscheine
- Anlage 10 TfV - (zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
- Anlage 11 TfV - (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
- Anlage 12 TfV - (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung