(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, - 6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe, - 7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen, - 8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben, - 9.
Justieren und Skalieren, - 10.
Qualitätskontrolle.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen: - a)
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern, - b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
- 2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren: - a)
Justieren von Thermometern, - b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.