(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
die Erteilung einer Zulassung, - 2.
die Rücknahme einer Zulassung, - 3.
den Widerruf einer Zulassung, - 4.
das Erlöschen einer Zulassung, - 5.
die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5, - 6.
die Änderung der Bezeichnung des Mittels, - 7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge, - 8.
das Ruhen der Zulassung oder - 9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:
- 1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels, - 2.
den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, - 3.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.