(1) Wer
- 1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere - a)
Versuche, - b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder - c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder - 2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.