Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und - 2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: - a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, - b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und - c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.