§ 3 TKMV - Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst

Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:

1.
Bandbreite
a)
im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
b)
im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.