Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
Bandbreite - a)
im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde; - b)
im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
- 2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.