Diese Verordnung regelt
- 1.
die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der - a)
in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, - b)
in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, - c)
in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, - d)
in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, - e)
in den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes sowie - f)
im Landesrecht
- 2.
den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes, - 3.
das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes, - 4.
die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen, - 5.
bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen, - 6.
welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann, - 7.
die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie - 8.
die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.