(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
- 1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz - a)
in Berlin, - b)
in Brandenburg, - c)
in Bremen, - d)
in Hamburg, - e)
in Mecklenburg-Vorpommern, - f)
in Niedersachsen, - g)
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, - h)
in Sachsen-Anhalt und - i)
in Schleswig-Holstein;
- 2.
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
- 1.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz - a)
in Baden-Württemberg, - b)
in Bayern, - c)
in Hessen, - d)
im Regierungsbezirk Köln, - e)
in Rheinland-Pfalz, - f)
im Saarland, - g)
in Sachsen, - h)
in Thüringen und - i)
im Ausland;
- 2.
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.