Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:
- 1.
zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden, - 2.
zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation, - 3.
zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung, - a)
um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen, - b)
um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen, - c)
zur Leckagesuche oder - d)
um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
- 4.
zur Desinfektion - a)
bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser, - b)
bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, - c)
bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern, - d)
begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder - e)
auf Anordnung des Gesundheitsamts.