§ 61 TrinkwV 2023 - Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
- 1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat, - 2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat, - 3.
bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat, - 4.
die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32 - a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und - b)
an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
- 5.
Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung, - a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und - b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
- 6.
Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, - a)
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet: - aa)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter, - bb)
die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter, - cc)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter, - dd)
die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder - ee)
ein anderer Umstand oder
- b)
um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.