Anlage 3 TrinkwV 2023 - (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe aDoppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1)Indikatorparameter

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)

<B>Teil I</B>

<B>Allgemeine Indikatorparameter</B>

ParameterEinheitGrenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
Aluminiummg/l0,200
Ammoniummg/l0,50
Calcitlösekapazitätmg/l CaCO35Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chloridmg/l250
Clostridium
perfringens, einschließlich Sporen
Anzahl/
100 ml
0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Coliforme BakterienAnzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisenmg/l0,200
Elektrische LeitfähigkeitµS/cm2 790 bei 25 °CMessungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbungm–10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruch
für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Geschmackfür den Verbraucher annehmbar und ohne anormale VeränderungBei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
Koloniezahl
bei 22 °C
ohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
Koloniezahl
bei 36 °C
ohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Manganmg/l0,050
Natriummg/l200
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)ohne anormale Veränderung
Oxidierbarkeitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfatmg/l250
TrübungNephelometrische
Trübungseinheiten (NTU)
1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-Einheiten≥ 6,5 und ≤ 9,5

<B>Teil II</B>

<B>Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation</B>

ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec.100/100 ml

<B>Teil III</B>

<B>Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen</B>

ParameterReferenzwert
Somatische Coliphagenim Rohwasser:
50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml