§ 1 TVMindestlohn VFlughSiK 2 - Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitels 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
2.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]