Entgeltgruppe II
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO(EU) 2015/1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe III
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung gemäß DVO(EU) 2015/1998 (Ziffer 11.2.3.5) und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe IV
qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß DVO(EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzen, bei entsprechender Tätigkeit
[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
[Die §§ 4 und 5 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]