(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
zur Kontoeröffnung, - 2.
zur Kontoführung für Nutzer, - 3.
zu Kontobevollmächtigten, - 4.
zur Authentifizierung, - 5.
zu Transaktionen, - 6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen, - 7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht, - 8.
zur Richtigkeit von Anweisungen, - 9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer, - 10.
zu technischen Störungen und - 11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.