Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Anwälte zum UmweltHG
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
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Anwalt Dr. Stephan Paetzold
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Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen