Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
- 1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts, - 2.
Name oder Firma des Schuldners, - 3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl, - 4.
Gegenstand der Bekanntmachung, - 5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung, - 6.
Tag der Bekanntmachung, - 7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
Anwälte zum URV
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